Das Land Niedersachsen hat den Bund-Länder-Beschluss von Sonntag umgesetzt und die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020 bis Ablauf des 10. Januar 2021. Die neue Verordnung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-osterholz.de/corona. Der Landkreis fasst die wesentlichen Änderungen zusammen:
Treffen im öffentlichen und privaten Raum zu Weihnachten und Silvester
Die Kontaktbeschränkungen werden wie angekündigt auch in Niedersachsen zu Weihnachten verschärft. Danach sind in der Zeit vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in der eigenen Wohnung aus maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt.
Auch erlaubt sind Treffen mit den Personen des eigenen Hausstands und bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern und jeweils deren Mitgliedern des jeweiligen Hausstandes zulässig, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind.
Zu Silvester sind jegliche Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit verboten. Untersagt sind auch der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen und deren Abbrennen.
Veranstaltungen
Alle Veranstaltungen, mit Ausnahme von religiösen oder ähnlichen Veranstaltungen, sind ab dem 16. Dezember 2020 bis mindestens zum 10. Januar 2021 untersagt.
Betriebsverbote
Geschlossen sind ab dem 16. Dezember 2020 alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausgenommen sind:
- der Lebensmittelhandel,
- Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- landwirtschaftlicher Direktverkauf und Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- Getränkehandel,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Reformhäuser,
- Babyfachgeschäfte,
- Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, -
- Tankstellen und Autowaschanlagen,
- Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- Zeitungsverkaufsstellen,
- Tierbedarfshandel,
- Futtermittelhandel,
- Verkauf von Weihnachtsbäumen,
- Großhandel und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
- Brenn- und Heizstoffhandel,
- Brief- und Versandhandel,
- Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.
Zulässig ist die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie die Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Mindestabstandes.
Geschlossen werden auch alle Betriebe der körpernahen Dienstleistung und der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.
Schulen und Kindertageseinrichtungen werden in Niedersachsen nicht geschlossen. Erziehungsberechtigte werden aber gebeten zu prüfen, ob eine Betreuung zuhause ab sofort ermöglicht werden kann, um dem Grundgedanken „Wir bleiben zuhause“ Rechnung zu tragen. Der niedersächsische Kultusminister Grant Hendrik Tonne hat heute Mittag zudem mitgeteilt, wie der Unterricht an den Schulen nach den Weihnachtsferien am 11. Januar 2021 weitergehen soll. Geplant ist, dass ab Jahrgang 5 das Szenario B bis zu den Winterferien Ende Januar gilt. Grundschulen sollen im Regelbetrieb stattfinden, mit einer Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung. Abiturienten sind ebenfalls vom Szenario B ausgenommen, da die Kurse in der Regel so klein sind, dass es keines Wechselszenarios bedürfe. Auch hier gilt eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
Für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken gilt wieder ein Verzehrverbot innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben. Zudem sind der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind, untersagt. Dies gilt beispielsweise für die vielerorts angeboten Glühwein-to-go.
Ausgenommen sind Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege und die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik.
Alle Informationen zum Coronavirus hat der Landkreis Osterholz unter www.landkreis-osterholz.de/corona zusammengefasst. Antworten auf häufig gestellte Fragen stellt der Landkreis unter www.landkreis-osterholz.de/corona-fragen bereit. Sollte eine Frage dort nicht beantwortet werden, dann steht das Bürgertelefon des Gesundheitsamtes während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung gerne unter 04791/930-2900 zur Verfügung.