Das Land Niedersachsen hat den Bund-Länder-Beschluss von der vergangenen Woche umgesetzt und die Niedersächsische Corona-Verordnung in Teilen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab dem heutigen Montag (25. Januar 2021) bis Ablauf des 14. Februar 2021. Die neue Verordnung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-osterholz.de/corona hinterlegt. Der Landkreis fasst die wesentlichen Änderungen zusammen:
Kontaktbeschränkungen
Bereits kurz nach der Veröffentlichung der Vorgängerversion der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat das Land angekündigt, Kinder bis einschließlich drei Jahren bei den Kontaktbeschränkungen auszunehmen. Das bedeutet, dass diese nicht auf die erlaubte Höchstanzahl an Personen anzurechnen sind. Diese Regelung wurde nun in der Corona-Verordnung aufgenommen.
Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung
Entsprechend des Bund-Länder-Beschlusses gilt auch in Niedersachsen ab heute die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP 2/3 ohne Ausatemventil) in folgenden Bereichen:
- in geschlossenen Räumen, dazugehörigen Eingangsbereichen und Parkplätzen derzeit geöffneter Geschäfte, wie Supermärkte, Wochenmärkte, Getränkehandel, Reformhäuser, Babyfachgeschäfte, Apotheke, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Autowaschanlagen, PKW- oder Fahrrad-Werkstätten und Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Brenn- und Heizstoffhandel, Brief- und Versandhandel, Vorverkaufsstellen für Fahrkarten des ÖPNV und in allen Bereichen des Außer-Haus-Verkaufs,
- im ÖPNV und an Haltestellen und Bahnhöfen und
- im Bereich der derzeit zulässigen körpernahen Dienstleistung und Körperpflege (z. B. medizinisch verordnete Fußpflege).
Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag können auch in diesen Bereichen eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Regelung gilt auch für die Nutzung von Bussen im Rahmen der Schülerbeförderung.
Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen
Gottesdienste und ähnlich religiöse Veranstaltungen können weiter stattfinden. Neu ist, dass auch hier die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht. Zudem müssen Veranstaltungen, bei denen zehn oder mehr Besucherinnen und Besucher erwartet werden, mindestens zwei Werktage vorher beim Landkreis Osterholz anzeigt werden. Dazu sind Angaben über die Art, den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang der Veranstaltung per E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de zu senden.
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung
Zusammen mit der Corona-Verordnung hat das Land Niedersachsen auch seine Quarantäne-Verordnung angepasst. Diese regelt, was bei einer Einreise nach Niedersachsen aus einem ausländischen Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet zu beachten ist. Welche Länder hierzu zählen, darüber informiert das RKI auf seiner Internetseite. Die Verordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.landkreis-osterholz.de/corona zu finden.
Bei Fragen zur neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Quarantäne-Verordnung steht auch das Bürgertelefon des Gesundheitsamtes gerne während der Öffnungszeiten unter 04791/930-2900 zur Verfügung.
Zum Thema der Schutzimpfung gegen das Coronavirus hat das Land Niedersachsen eine Hotline eingerichtet, die alle Fragen rund um das Thema beantwortet. Diese ist von Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr unter 0800/99 88 665 erreichbar.